Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters liegt im häuslichen Arbeitszimmer

Der qualitative Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit einer nichtselbständig für einen Pumpenhersteller tätigen Diplom-Bauingenieurin, die als Außendienstmitarbeiterin und Betreuerin eines Verkaufsgebiets zwar auch Beratungsgespräche bei den Kunden vor Ort durchführt, aber zwei Drittel der Arbeitszeit der am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübten ingenieurmäßigen Projektplanung und der Begleitung von Ausschreibungen widmet, liegt im häuslichen Arbeitszimmer.

** FG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2011 - 11 K 2591/09 E

Zwar kann ein im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenes Büro aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Derartige Gründe sind allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger einen von ihm genutzten Raum gelegentlich für (Beratungs-)Gespräche nutzt, sondern nur dann, wenn die funktionale Büroeinheit auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird. Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem Büro (außerhäusliches Arbeitszimmer) ist danach zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfindet und ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird. Einmal wöchentliche Besuche sollen regelmäßig nicht ausreichen, um die Räume als außerhäusliches Büro einordnen zu können (vgl. FG Köln v. 09.09.2010 - 10 K 944/06, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: IX R 56/10). Gelegentliche Zusammenkünfte mit Vorgesetzen oder Kollegen genügen nicht.

Das häusliche Arbeitszimmer ist im Streitfall allerdings als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen. Nach der BFH-Rechtsprechung bestimmt sich der Mittelpunkt nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen Umfang der Nutzung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Daher schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus. Ein häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

Die Betreuung von Auftraggebern und Kunden vor Ort ist zwar als Kerntätigkeit eines Außendienstmitarbeiters anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei Handelsvertretern i.d.R. die Außendiensttätigkeit prägend für das Berufsbild. Daher führen typische Auswärtstätigkeiten auch nur zu einem beschränkten Abzug der Arbeitszimmerkosten. Anders sieht es aber aus, wenn keine klassische Außendiensttätigkeit vorliegt, weil die Tätigkeit über die eines Verkäufers im Außendienst hinausgeht. Im Streitfall entfiel nur etwa ein Drittel der Arbeitszeit auf die Besprechung bei Kunden vor Ort. Die übrigen zwei Drittel waren der weiteren Projektplanung, Begleitung von Ausschreibungen sowie Projektnachbereitung geschuldet und wurden im Arbeitszimmer erledigt. Der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kam in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht zu als der Präsenz beim Kunden vor Ort. Zudem gingen einem Großteil der Aufträge überhaupt keine Kundengespräche vor Ort voraus, sondern ein bloßer E-Mail- oder Telefonkontakt.

Letztlich weist dieser Fall Parallelen zum BFH-Urteil vom 13.11.2002 - VI R 28/02 (BStBl II 2004, 59) auf. Darin hat der BFH entschieden, dass bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, dieses auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden kann, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört. Auch ein Bauingenieur führt in seinem Arbeitszimmer ingenieursmäßige Tätigkeiten aus, die über die Akquisition und Angebotserstellung hinausgehen. Diese Handlungen haben nicht lediglich dienenden Charakter und sind für die Tätigkeit prägend.

Diplom-Betriebswirt
Frank Baust
Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Realschulstr. 12
68526 Ladenburg

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Eingestellt am 19.10.2011 von B.Birr
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